Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer.
Im Falle der Wahl von drei Mitgliedern werden die Funktionen des Stellvertreters und des Schriftführers zu einer zusammengefasst sowie die Funktion des Schatzmeisters mit der Funktion des stellvertretenden Schriftführers.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer immer der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.