Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens elf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und der erforderlichen Anzahl von Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.