Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.