Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied (Alleinvorstand) und höchstens aus drei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende (mehrgliedriger Vorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Alleinvorstand bzw. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (mehrgliedriger Vorstand).