Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden allein. Weitere Vorstandsmitglieder können den Verein nur zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten.