Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Geschäftsführung wird durch "Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB" ausgeübt.
Sind mehrere Personen mit der Geschäftsführung beauftragt, wird diese im Alleinvertretungsrecht wahrgenommen.
Wirkungskreis: Vermögensverwaltung, Beitrags- und Kassenwesen, Buchführung, Anfertigung des Jahresberichts, Jahresabschluss, Mitgliederverwaltung, Abschluss der notwendigen Rechtsgeschäfte.