Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden.
Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt, dass es für folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf:
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
Beteiligung an Gesellschaften.