Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Jeder von ihnen besitzt Alleinvertretungsbefugnis sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis mit Ausnahme des Abschlusses von Arbeits- bzw. Mietverträgen, die nur nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung von einem beauftragten Vorstandsmitglied abgeschlossen werden dürfen.
Der Vorstand bedarf für Rechtsgeschäfte (ausgenommen Lohnüberweisungen), die den Verein mit mehr als 5.000,- DM belasten, der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.