Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
den Erwerb anderer Unternehmen,
die Errichtung sowie die Übertragung und die Aufgabe von Betrieben, Betriebsteilen oder Betriebsstätten,
die Aufnahme von Krediten.