Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist nur nach mehrheitlicher Abstimmung durch die Mitgliederversammlung berechtigt, beim kontoführenden Kreditinstitut einen Kredit bis maximal der vierfachen Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge aufzunehmen.