Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zur Aufnahme von Darlehen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.