Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Zeichnungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind bei Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von 1.000,- DM jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften, die diese Summe überschreiten sowie der Eingehung und Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.