Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Verwaltungsrat (dem Präsidenten, mindestens zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und zwei bis vier weiteren Mitgliedern) sowie dem Generalsekretär (Generalsekretären).
Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstandes, von denen eines dem Verwaltungsrat angehören muss, erforderlich und ausreichend.