Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Für Rechtsgeschäfte, durch welche der Verein im Einzelfall mit mehr als EUR 5.000 verpflichtet wird, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.