Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Für das Geschäftskonto haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer Einzelvollmacht. Auszahlungen sind nur auf Weisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.