Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
Beteiligung an Gesellschaften und
Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- DM.