Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzer, dem zweiten Vorsitzer, dem Schriftführer, dem Rechner, dem Unterrichtsobmann, dem Vereinsjugendleiter und einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzer zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied..
Im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzers vertritt den Verein der zweite Vorsitzer und ein weiteres Vorstandsmitglied.