Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Bezüglich des Vermögens des Bundes ist der Vorstand lediglich befugt, die Beiträge der Mitglieder zu erheben, freiwillige Spenden entgegen zu nehmen und über die dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel zu verfügen; zur Aufnahme von Darlehen ist er nicht befugt.