Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,- EUR bedarf es der schriftlichen Zustimmung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die nicht die Rechtshandlung führen.