Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Für jedes der zwei Mitglieder wird ein Stellvertreter auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Stellvertreter haben die Rechte der Vorstandsmitglieder im Falle deren Behinderung. Der Fall der Behinderung braucht nicht dargetan zu sein.