Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer ungeraden Zahl von fünf bis neun Philosophinnen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass bei Rechtsgeschäften über 500,- EUR ein Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft erforderlich ist.