Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Grundstücksgeschäfte und Geschäfte, die einen Wert von 10.000,- DM überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes, der darüber mehrheitlich entscheidet, vorgenommen werden.