Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Personen, darunter dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.