Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter allein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam.