| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 1.000,- DM belasten, ist der Vorstand - in dringenden Fällen - berechtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,- DM belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 2.500,- DM übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden. |