Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf der Vorstand:
a) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken,
b) zur Aufnahme von Krediten,
c) zu Maßnahmen, deren Durchführung eine Überschreitung des Haushaltsvoranschlages von mehr als 5 % für das laufende Geschäftsjahr oder wesentliche Mehraufwendungen für die künftigen Geschäftsjahre zur Folge haben.
Rechtsgeschäfte im Wert bis zu 200,--€ kann eines der genannten Mitglieder allein vertreten. Rechtsgeschäfte im Wert bis zu 500,--€ vertreten zwei der genannten Mitglieder gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften über 500,--€ wird der Verein von einem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.