Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedoch ist bei Kreditaufnahme eine gemeinschaftliche Vertretung erforderlich, es sei denn, dass es sich lediglich um eine vorzeitige Rückzahlung von Spareinlagen des Vereins handelt oder dass lediglich Scheckverbindlichkeiten aus Guthaben des Vereins eingegangen werden.