| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Sie können jeweils allein Geschäfte bis zu einer Höhe von 10.000,- DM tätigen, müssen jedoch ihre Maßnahmen gemeinsam abstimmen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Geschäftsvorhaben, die eine Höhe von 10.000,- DM überschreiten, müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen einstimmig. Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß zur Vorstandsversammlung eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. |