Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Beteiligung an Gesellschaften und
c) Aufnahme von Darlehen ab 10.000,- DM.