Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.