| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Rechtsgeschäfte bis zu 500,00 EUR können von dem ersten bzw. zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR, aber nicht mehr als 2.500,00 EUR belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 2.500,00 EUR übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung. |