Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sieben gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Mit Wirkung auf Dritte sind Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,- DM nur verbindlich, wenn zuvor auf einer Mitgliederversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist. Das gleiche gilt für das Eingehen von vermögensrechtlichen Verpflichtungen, soweit der Betrag von 300,- DM überschritten wird.