Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu Rechtsgeschäften, deren Wert oder die hierfür zu erbringende Gegenleistung im Einzelfall oder jährlich Euro 500.000,00 überschreiten, ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.