Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Die Vertretung ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise eingeschränkt, als der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vornahme von baulichen Maßnahmen, die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Gründung und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen der vorherigen Zustimmung des Verbandsrates bedürfen.