Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er bei Beträgen über 20.000,- DM der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Bei laufenden Kosten und bei der Bezahlung von Vergütungen unterliegt der Vorstand keinen Beschränkungen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.