Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei bis maximal vier Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz
b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen
c) Gründung und Schließung von Einrichtungen.