Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Bezüglich der Erbringung bargeldloser Zahlungen ist ihre Vertretungsmacht derart eingeschränkt, dass zur Wirksamkeit solcher Zahlungen die Mitunterzeichnung durch den Schatzmeister erforderlich ist.