Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen mindestens eines das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler ist. Die Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten wird nur Mitgliedern des Vorstandes erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.