Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 03.04.1998 ist dem Verein, der weniger als drei Mitglieder hat, die Rechtsfähigkeit entzogen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.