Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt, dass die Aufnahme von Darlehen ab 10.000,00 DM der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.