| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer, dem Schatzmeister oder Kassierer, dem Sportwart, dem Beauftragten für Natur und Umwelt sowie dem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,-- DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch von dem ersten Schriftführer und dem Schatzmeister, zu unterzeichnen sind. |