Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Verträge mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.