| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 1.500,-- DM belasten, ist der Vorsitzende bzw. sein Vertreter berechtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.500,-- DM, aber nicht mit mehr als 5.000,-- DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 5.000,-- DM übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ausgenommen von diesen Begrenzungen sind Zahlungen, die an die übergeordneten Organe geleistet werden müssen. |