Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Personen, einem ersten Vorsitzenden und einem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 250.000 € (in Worten Zweihundertfünfzigtausend Euro) die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.