Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Rechtsgeschäfte Dritten gegenüber sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie auf einer Vorstandssitzung beschlossen wurden. Belastet ein Rechtsgeschäft die ordentlichen Einnahmen des Vereins über den Voranschlag hinaus oder erstreckt es sich über einen längeren Zeitraum als die Amtsdauer des Vorstandes, so ist die Zustimmung einer ordentlichen Hauptversammlung erforderlich.