Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für folgende Angelegenheiten benötigt der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes:
-Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1000,--Euro, aber nicht mehr als 5.000,-- Euro belasten
- Dienstverträge
Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 5.000,--Euro übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.