Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, sowie zwei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zum Abschluss von Grundstücksgeschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.