Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglieder allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz; die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 15.000.-- EUR.