Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Ein Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass er zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 1000,- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.