Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertreterinnen, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied darf in Bezug auf die Eingehung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.